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PV-Anlage steuerfrei: Wie Du 2023/2024 legal Steuern sparst!

Author's iconHenry Seyffert
Wirtschaftlichkeit
Lesezeit 11 Minuten
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PV-Anlagen sind 2023 noch günstiger als zuvor. Durch das Jahressteuergesetz 2022 werden vor allem kleinere Solaranlagen und Stromspeicher steuerlich begünstigt. In vielen Fällen kannst Du Deine PV-Anlage deshalb inzwischen sogar vollständig steuerfrei betreiben! 

Allerdings musst Du als AnlagenbetreiberIn häufig selbst tätig werden, wenn Du von den Vorteilen der Umsatz- und Einkommenssteuerbefreiung profitieren willst. Gerade deshalb lohnt sich ein genauerer Blick auf die neuen Entwicklungen im Steuerrecht, um das Maximale aus Deiner Photovoltaikanlage herauszuholen.

In diesem Blogartikel fassen wir alle wichtigen Infos zur “Photovoltaik-Steuer” für Dich zusammen: Wir erklären Dir, was sich genau ändert, wie Du dank der neuen Richtlinien tausende von Euro sparen kannst und welche Nachteile sich aus dem Gesetz ergeben können.

Umsatzsteuer: Was genau ändert sich ab 2023/2024?

Um gleich mit der wichtigsten Neuerung zu beginnen:

Seit dem 1. Januar 2023 musst Du für die Anschaffung und die Lieferung von PV-Anlagen keine Umsatzsteuer mehr zahlen.

Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, ist eine allgemeine Verbrauchssteuer, die auf den Erwerb von nahezu allen Waren und Dienstleistungen erhoben wird. Der allgemeine Steuersatz beträgt in der Regel 19 %. Das bedeutet, dass KonsumentInnen zusätzlich zum Nettopreis des Produkts noch einmal einen Aufschlag von 19 % zahlen müssen.

Möglich macht das eine EU-Richtlinie aus dem April 2022, die es der Bundesregierung erlaubt, die Mehrwertsteuer für politisch erwünschte Produkte zu streichen.

Dass diese Regelung nun auf PV-Anlagen angewendet wurde, ist ein großer Schritt: Für Dich bedeutet das in der Praxis einen fast 20-prozentigen Preisnachlass auf den Kauf von Solarsystemen. Da Anschaffungskosten von 15.000 bis 20.000 € bei PV-Anlagen nicht unüblich sind, ergeben sich dadurch in der Summe Ersparnisse von mehreren tausend Euro.

Natürlich können Unternehmen selbst entscheiden, inwiefern sie den neuen Steuersatz an Dich weitergeben. Überprüfe also vor dem Kauf also unbedingt, ob der Anbieter die Preise entsprechend reduziert hat.

Ab dem 01. Januar 2023 gilt diese neue Regelung für die Anschaffung und Montage einer Photovoltaikanlage, einschließlich aller Komponenten. Das schließt auch einen dazugehörigen Batteriespeicher ein, selbst wenn dieser nachträglich bei einer bestehenden PV-Anlage installiert wird.

Wir geben den neuen Steuersatz natürlich vollständig an Dich weiter. Unsere priwatt Solar-Sets sind deshalb noch günstiger, flexibel planbar und leicht aufzubauen. Hier geht es zu unseren Angeboten.

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Welche Voraussetzungen muss meine Anlage erfüllen, um von der Mehrwertsteuer-Befreiung zu profitieren? 

Allerdings ist nicht jede PV-Anlage automatisch von der Umsatzsteuer befreit. Das neue Steuer-Gesetz ist vor allem für kleinere, privat geführte Photovoltaikanlagen relevant.

Diese Voraussetzungen musst Du erfüllen, um vom aktuellen Nullsteuersatz zu profitieren:

  • Die Installation der Photovoltaikanlage erfolgt entweder auf dem Dach eines Wohngebäudes oder in dessen unmittelbarer Umgebung, also zum Beispiel auf einem Carport, der Garage oder im Garten.
  • Die Spitzen-Leistung der Anlage darf nicht größer sein als 30 Kilowatt-Peak (kWp). In der Praxis erreichen privat gekaufte Solaranlagen diese Grenze allerdings nicht.
  • Du betreibst die PV-Anlage selbst, das heißt, der Kaufvertrag ist auf Deinen Namen ausgestellt. 
  • Die Lieferung und Installation der Solaranlage, einschließlich aller anderen Komponenten, kann bereits im Jahr 2022 begonnen haben, darf aber Stand 01. Januar 2023 noch nicht abgeschlossen sein.

Auch wenn das auf den ersten Blick viele Voraussetzungen sein mögen, sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Umsatzsteuer-Befreiung sehr einfach zu erfüllen. Im Grunde profitiert quasi jede neu gekaufte PV-Anlage für den Privatgebrauch von den steuerlichen Vorteilen.

Gilt die neue Umsatzsteuer auch für Balkonkraftwerke und andere Sonderfälle?

Die neue Umsatzsteuer gilt nicht nur für den Kauf von klassischen Photovoltaikanlagen, auch andere Solarsysteme profitieren von den neuen Steuersätzen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, für die die neue Regelung nicht gilt.

Bei welchen Produkten gilt die neue Photovoltaik-Steuer?

Balkonkraftwerke: Kleinere Solaranlagen, auch Mini-Solaranlagen oder Balkonkraftwerke genannt, sind genau wie die größeren Anlagen vollständig von der Umsatzsteuer befreit.

Ersatzteile und Reparaturen: Auch für den Austausch und die Installation defekter Komponenten gilt der Nullsteuersatz. Reine Reparaturen, für die keine neuen Teile benötigt werden, unterliegen hingegen weiterhin der 19-prozentigen Mehrwertsteuer.

Gemietete PV-Anlagen: Das Anmieten einer PV-Anlage ist nicht umsatzsteuerbefreit – außer, wenn der Mieter über einen Leasing- oder Mietkaufvertrag die Anlage nach Ende der Mietdauer übernimmt.

Mobile Solarmodule: Für kompakte, tragbare Solarmodule, die beispielsweise beim Camping zum Einsatz kommen, gilt die Umsatzsteuer-Befreiung nicht.

Auch unsere Balkonkraftwerke werden deshalb jetzt noch günstiger. Die Balkonkraftwerke der 3. Generation sind bifazial und doppelseitig verglast. Das heißt, dass sie sich schneller amortisieren und dabei auch noch länger halten. Weitere Infos findest Du hier in unserem Blog.

Kleinunternehmer oder Regelsteuersatz? Wann arbeitet meine PV-Anlage steuerfrei?

Wenn Du mit Deiner Solaranlage möglichst viele Steuern sparen möchtest, ist die sogenannte Kleinunternehmerregelung ein essenzieller Faktor. Diese Richtlinie gab es bereits vor den aktuellen Steueränderungen und ist jetzt noch einmal wichtiger geworden.

Aber wie funktioniert die Kleinunternehmerregelung im Detail?

Grundsätzlich kann jede/r Betreibende einer PV-Anlage den Kleinunternehmerstatus annehmen. Dadurch entfällt bei einem Vorjahresumsatz von maximal 22.000 Euro brutto und 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr die Umsatzsteuerpflicht. Das heißt, Du musst weder Umsatzsteuer auf den Strom zahlen, der ins öffentliche Netz eingespeist wird, noch auf die für den Eigenverbrauch genutzte Energie.

Damit sparst Du Dir im laufenden Betrieb einiges an Steuern. In der Vergangenheit hatte diese Regelung allerdings einen gravierenden Nachteil: KleinunternehmerInnen müssen zwar keine Umsatzsteuer auf ihre Erlöse zahlen, sie haben aber auch keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Das heißt, die Mehrwertsteuer, die Du für die Planung, Anschaffung und Installation der Anlage gezahlt hast – häufig mehrere tausend Euro – konnte so nicht vom Finanzamt zurückerstattet werden.

Daher war es oft sinnvoll, zunächst die Regelbesteuerung zu wählen und erst später zum Status als KleinunternehmerIn zu wechseln. So konnten Betreibende von PV-Anlagen die teuren Anschaffungskosten von der Steuer absetzen und danach schnellstmöglich weniger Abgaben auf den Stromerlös zahlen. Dieser Weg war aber mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden: Zusätzlich zu den erhöhten Steuern für den Stromumsatz mussten regelmäßig Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt abgegeben werden. Außerdem war ein Wechsel erst nach frühestens 5 Jahren möglich.

Dank des Nullsteuersatzes für PV-Anlagen entfällt dieser bürokratische Aufwand nun. Da seit Januar 2023 für die Lieferung und Installation der Anlagen keine Vorsteuer mehr anfällt, die man vom Finanzamt zurückfordern kann, besteht jetzt die Möglichkeit, sich von Anfang an als KleinunternehmerIn einzustufen.

Steuern sparen beim Neukauf und bei Bestandsanlagen: Wie gehe ich vor?

Die Auswirkungen der Umsatzsteuerbefreiung auf den Kauf und die Installation einer PV-Anlage bedeuten für Dich nur Vorteile. Wenn Du Dir nach dem Januar 2023 eine neue Anlage zugelegt hast, solltest Du in der Regel sofort den Kleinunternehmerstatus wählen. Weil der Kauf einer Photovoltaikanlage steuerlich nicht mehr belastet wird, fallen auch die Vorteile der Regelbesteuerung weg.

Wenn Du Deine PV-Anlage bereits vorher installiert hast, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass Du zunächst die Regelbesteuerung gewählt hast und jetzt nicht mehr so leicht in den Kleinunternehmerstatus wechseln kannst. In diesem Fall solltest Du so schnell wie möglich den Kleinunternehmerstatus annehmen, das ist frühestens 5 Jahre nach dem Kauf Deiner Anlage möglich.

Allerdings kannst Du unter bestimmten Umständen trotzdem umsatzsteuerpflichtig sein. Wenn folgende Bedingungen bei Dir gegeben sind, ist ein Wechsel zum Kleinunternehmerstatus nicht möglich:

  1. Du verkaufst einen großen Teil Deines erzeugten Stroms und nutzt ihn nicht selbst, zum Beispiel wenn Du die erzeugte Energie in das öffentliche Stromnetz einspeist und dafür eine Vergütung erhältst. Wenn Du mehr als 10 Prozent Deiner erzeugten Strommenge verkaufst, kannst Du umsatzsteuerpflichtig sein.
  2. Dein Umsatz aus dem Stromverkauf und anderen selbstständigen Tätigkeiten liegt bei über 22.000 Euro im Jahr. Nur wer unter dieser Grenze bleibt, kann die Kleinunternehmerregelung wählen.

Aber auch wenn Du umsatzsteuerpflichtig bist, gilt: Ist die PV-Anlage nach Anfang 2023 installiert worden, fällt weder Umsatzsteuer auf den Kauf noch auf den Eigenverbrauch an. Der Eigenverbrauch ist also nach den Steueränderungen 2023 grundsätzlich nicht mehr von der Umsatzsteuer betroffen – egal ob Du KleinunternehmerIn bist oder nicht.

Es lohnt sich also in jedem Fall, den Eigenverbrauchsanteil Deiner PV-Anlage zu maximieren. Mit einem Stromspeicher für Solaranlagen wirst Du noch unabhängiger von Deinem Energieanbieter und steigerst Deinen Autarkiegrad um bis zu 20 %.
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Wie funktionieren die neuen Regelungen bei der Einkommensteuer 2023/2024?

Aber nicht nur bei der Umsatzsteuer hat sich im letzten Jahr einiges geändert, sondern auch bei der Einkommensteuer:

Grundsätzlich generieren PV-Anlagen Einnahmen durch die Einspeisung von Strom ins öffentliche Netz und den Eigenverbrauch des erzeugten Stroms. Bisher mussten diese Erträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt angezeigt werden. Ende 2022 wurde allerdings beschlossen, dass kleinere Photovoltaik-Anlagen unter 30 kWp von der Einkommensteuer befreit sind. Diese Änderungen gelten rückwirkend ab dem 01. Januar 2022 und betreffen Dich unabhängig davon, seit wann Deine PV-Anlage in Betrieb ist.

Die Einkommensteuerbefreiung ist ein weiterer großer Gewinn für Betreibende von Photovoltaikanlagen: Wenn Deine Solaranlage die Voraussetzungen für die neue Richtlinie erfüllt, musst Du sie ab dem Steuerjahr 2022 nicht mehr in Deiner Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung berücksichtigen. Die Einnahmen aus Deiner Solaranlage müssen nicht mehr berechnet werden und Du musst auch keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR) mehr vorlegen.

Die neuen Änderungen gelten automatisch. Du musst also nichts tun, um von der neuen Regelung zu profitieren. Allerdings sind die Steuernachlässe nicht bedingungslos. Im Detail genügt es, eine der folgenden Voraussetzungen zu erfüllen, um von der Einkommensteuer befreit zu sein:

  1. Die PV-Anlage hat eine Peak-Leistung von maximal 30 kWp und ist auf einem Einfamilienhaus oder einem zugehörigen Nebengebäude installiert, zum Beispiel auf einer Garage oder Carport.
  2. Die Photovoltaik-Anlage ist auf einem Mehrfamilienhaus oder einem Gewerbegebäude installiert. Dabei darf die Anlage maximal 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit leisten.

Außerdem darf die Gesamtleistung der auf Dich angemeldeten PV-Anlagen 100 kWp nicht überschreiten. Unterhalb dieser Grenze kannst Du also auch von der Einkommensteuerbefreiung profitieren, wenn Du mehrere Anlagen besitzt.

Welcher Nachteil kann sich aus der neuen Einkommensteuer-Regelung ergeben?

Grundsätzlich ist die neue Einkommensteuer-Regelung für fast alle PV-Anlagen vorteilhaft. Für Photovoltaikanlagen, die ab 2022 in Betrieb genommen wurden, kann die Richtlinie unter bestimmten Umständen allerdings nachteilig sein:

Denn die Steuerbefreiung bedeutet nicht nur, dass keine Steuern mehr auf die Erträge gezahlt werden müssen, sondern auch, dass die Anschaffungskosten nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können. Als Konsequenz entfällt die Möglichkeit der Abschreibung und Sonderabschreibung (Sonder-AfA) der Anschaffungskosten ab dem Steuerjahr 2022. Vorher war eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier Jahren möglich.

Das führt zu steuerlichen Nachteilen, wenn Deine Photovoltaik-Anlage nach Ende 2021 in Betrieb gegangen ist. Deshalb ist es möglich, dass diese Regelung in Zukunft noch einmal angepasst wird. Wir halten Dich natürlich über alle Änderungen auf dem Laufenden.

Muss ich für PV-Anlagen ein Gewerbe anmelden?

Da Du den erzeugten Strom aus Deiner PV-Anlage ins öffentliche Stromnetz einspeist und dafür einen finanziellen Ausgleich erhältst, stellt sich auch die Frage nach einer Gewerbeanmeldung.

Grundsätzlich fällt für Betreibende kleinerer Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von unter 30 kWp ab 2023 keine Gewerbesteuer mehr an. Trotzdem ist in der Theorie die Anmeldung eines neuen Gewerbebetriebs und die Einreichung eines steuerlichen Fragebogens beim Finanzamt erforderlich, selbst wenn die PV-Anlage von sämtlichen Steuern befreit ist.

Glücklicherweise aber nur in der Theorie: Wenn Du kein Gewerbe anmeldest, wird Dein Finanzamt keine Einwände erheben. Das hat das Bundesfinanzministerium im Juni 2023 mit einem Erlass klargestellt. Zusätzlich entfällt durch die Gewerbesteuerbefreiung die verpflichtende Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer (IHK) Deiner Region.

Alle Steuervorteile im Überblick 

Die neuen Steuer-Regelungen sind ein großer Schritt in die richtige Richtung für PV-Anlagen. Gerade durch die Umsatzsteuerbefreiung kannst Du mehrere tausend Euro bei der Anschaffung Deiner Anlage sparen.

Hier siehst Du alle Steuererleichterungen noch einmal auf einen Blick: 

  • Die Umsatzsteuer bei der Anschaffung einer neuen PV-Anlage fällt komplett weg.
  • Auch die Einkommensteuer entfällt bei kleineren Anlagen – sowohl für die Einspeisevergütung als auch für den Eigenverbrauch.
  • Photovoltaikanlagen sind von der Gewerbesteuer und der Gewerbeanmeldung befreit.

Natürlich sind die neuen Regelungen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, mehr dazu findest Du in den einzelnen Kapiteln in diesem Beitrag. Insgesamt sollen aber vor allem kleinere, privat geführte PV-Anlagen von den neuen Regelungen profitieren. Wenn Du also eine Solaranlage fürs Eigenheim besitzt, ist die Chance sehr hoch, dass Du alle Voraussetzungen für die aktuellen Steuererleichterungen erfüllst.

Was gibt es bei meiner Photovoltaik-Steuererklärung zu beachten?

Auch wenn durch die neuen Regelungen viel bürokratischer Aufwand entfällt, spielt Deine PV-Anlage in vielen Fällen trotzdem eine Rolle bei der Steuererklärung. Hier findest Du Antworten auf die häufigsten Fragen.

Müssen Photovoltaikanlagen beim Finanzamt angegeben werden?

Durch das Einspeisen von Strom ins öffentliche Netz gelten Betreibende einer Photovoltaikanlage als UnternehmerInnen. Deshalb bist Du verpflichtet, Deine PV-Anlage innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme beim Finanzamt anzumelden. Für Balkonkraftwerke gilt dies jedoch nicht.

Wie bekomme ich eine Steuernummer?

Das zuständige Finanzamt weist Dir nach dem Ausfüllen eines Fragebogens eine unternehmerische Steuernummer zu, die sich von Deiner persönlichen Steuer-Identifikationsnummer unterscheidet. Falls Umsatzsteuerpflicht besteht, wird zusätzlich eine Umsatzsteuernummer benötigt, die vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben wird.

Muss ich eine Steuererklärung für meine PV-Anlage schreiben?

Durch die Umsatzsteuerbefreiung für kleine Solaranlagen musst Du keine Umsatzsteuererklärung abgeben, wenn Du als KleinunternehmerIn giltst. Außerdem entfällt die Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die PV-Anlage in der Einkommensteuererklärung. Unter Umständen musst Du Deine PV-Anlage also überhaupt nicht in der Steuererklärung erwähnen. Die Einreichung sowohl der Einkommens- als auch der Umsatzsteuererklärung erfolgt online über das Elster-Portal der Finanzverwaltung.

Was gilt für Stromspeicher?

Seit Anfang 2023 sind Stromspeicher ebenso wie PV-Anlagen von der Umsatzsteuer befreit. Unabhängig davon, ob sie gleichzeitig mit der PV-Anlage erworben oder später nachgerüstet werden.

Wie kann ich mich im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur anmelden?

Deine Photovoltaik-Anlage muss spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (MaStR) registriert werden. Wird die Anmeldung der Solarstromanlage nicht fristgerecht durchgeführt, entfällt der Anspruch auf die Einspeisevergütung. Die Anmeldung erfolgt online auf der Website der Bundesnetzagentur.

Allerdings kannst Du Dir diesen Aufwand bei einem Balkonkraftwerk mit unserem kostenlosen Anmeldeservice komplett sparen. Denn wir übernehmen die Registrierung im MaStR vollständig für Dich und unterstützen Dich zusätzlich bei der Anmeldung beim Netzbetreiber. 
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Henry Seyffert

Als Bachelor der Kommunikations- und Medienwissenschaft ist er bei priwatt für die textlichen Inhalte zuständig, die Du online bei uns findest. Ursprünglich in der Automobilbranche tätig, hat er vor einiger Zeit seine Leidenschaft für erneuerbare Energien entdeckt und setzt nun sein Wissen ein, um die Energiewende voranzubringen.

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