Balkonkraftwerk und Eigentümerschaft: Deine Rechte in der Eigentümergemeinschaft

Dominik Broßell
Redakteur

Du wohnst in einer Eigentumswohnung und möchtest ein Balkonkraftwerk installieren? Dann ist die Frage nach der Eigentümerschaft entscheidend: Wer darf mitreden und kann Dir die Eigentümergemeinschaft die Mini-Solaranlage verbieten? Die gute Nachricht: Seit einer Gesetzesänderung hast Du deutlich stärkere Rechte als früher. Hier erfährst Du, was gilt.
Das gilt seit Oktober 2024
Lange war die Eigentümerschaft die größte Hürde: Wer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) lebte, brauchte für ein Balkonkraftwerk im Außenbereich die Zustimmung der MiteigentümerInnen, und konnte per Mehrheitsbeschluss ausgebremst werden.
Das hat sich geändert. Der Bundestag beschloss am 4. Juli 2024 eine Reform, die seit Oktober 2024 in Kraft ist. Seitdem sind Balkonkraftwerke über § 20 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) eine sogenannte privilegierte bauliche Veränderung, ebenso wie Ladepunkte fürs E-Auto, Maßnahmen zur Barrierefreiheit, Einbruchschutz oder ein Glasfaseranschluss. Für MieterInnen gilt parallel der reformierte § 554 BGB.
Balkonkraftwerk und Eigentümerschaft: die Rechtslage vor und nach der WEG-Reform
| Aspekt | Vor der Reform (bis Oktober 2024) | Seit der Reform (ab Oktober 2024) |
|---|---|---|
| Rechtlicher Status | Bauliche Veränderung ohne Privilegierung | Privilegierte bauliche Veränderung (§ 20 Abs. 2 WEG) |
| Zustimmung der Eigentümergemeinschaft | Konnte per Mehrheitsbeschluss verweigert werden | Anspruch auf Gestattung – ein grundsätzliches „Nein" ist nicht mehr zulässig |
| Mögliche Ablehnungsgründe | Beliebig, auch rein ästhetisch oder pauschal | Nur triftige Gründe (Denkmalschutz, Statik, Sicherheit) |
| Mitbestimmung der Gemeinschaft | Über das „Ob" und das „Wie" | Nur noch über das „Wie" (Art der Ausführung) |
| Rückbaurisiko | Rückbaupflicht bei fehlender oder zurückgezogener Zustimmung | Kein Rückbau, solange Dein Anspruch besteht |
| Rechtssicherheit für EigentümerInnen | Gering, nur einzelne Gerichtsurteile | Klarer gesetzlicher Anspruch |
| Beschluss der Eigentümerversammlung nötig? | Ja | Ja, aber mit Anspruch auf einen positiven Beschluss |
Kann die Eigentümergemeinschaft ein Balkonkraftwerk noch verbieten?
Grundsätzlich nein, aber es gibt Grenzen. Die Eigentümergemeinschaft kann die Installation nur noch bei triftigen, nachvollziehbaren Gründen ablehnen. Dazu zählen zum Beispiel:
- Denkmalschutz (etwa bei straßenseitigen Fassaden eines geschützten Gebäudes),
- nachgewiesene Statikprobleme,
- konkrete Sicherheitsrisiken oder
- eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Miteigentümer.
Ästhetische Bedenken oder generelle Ablehnung genügen dagegen nicht mehr, um Dein Balkonkraftwerk zu verhindern.
Wichtig bei der Eigentümerschaft: Über das „Wie" darf mitentschieden werden
Ein Punkt, der oft übersehen wird: Die Eigentümergemeinschaft kann Dir das „Ob" nicht mehr grundsätzlich verwehren, über das „Wie" der Ausführung darf sie aber weiterhin mitbestimmen. Sie kann also zum Beispiel Vorgaben zur Art der Befestigung, zur Optik oder zur fachgerechten Montage machen, solange das Deinen Anspruch nicht aushöhlt.
Deshalb führt der Weg weiterhin über einen Beschluss der Eigentümerversammlung: Du stellst einen Antrag, die Gemeinschaft fasst den Gestattungsbeschluss. Dein Anspruch sorgt dafür, dass dieser Beschluss in aller Regel positiv ausfallen muss.
So gehst Du als EigentümerIn richtig vor
- Anlage und Montageort planen: Kläre vorab Ausrichtung, Halterung und die genaue Position (Balkonbrüstung, Fassade, Terrasse).
- Antrag an die Eigentümergemeinschaft stellen: Beschreibe Dein Vorhaben schriftlich (Modul-/Wechselrichterleistung, Montageort, Befestigung) und verweise auf Deinen Anspruch nach § 20 Abs. 2 WEG.
- Beschluss herbeiführen: Bring das Thema auf die nächste Eigentümerversammlung oder bitte um einen Umlaufbeschluss.
- Nach Zustimmung anmelden: Registriere Deine Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Seit dem Solarpaket I (Mai 2024) ist das der einzige nötige Schritt die Netzbetreiber-Anmeldung entfällt.
- Bei Ablehnung: Lässt sich die Gemeinschaft ohne triftigen Grund nicht überzeugen, kannst Du Dich an einen Mieter-/Eigentümerverein oder die Verbraucherzentrale wenden und den Anspruch notfalls gerichtlich durchsetzen.
Doppelter Rückenwind: das Solarpaket I
Die WEG-Reform ist Teil einer größeren Entbürokratisierungswelle. Bereits im Mai 2024 trat das Solarpaket I in Kraft. Für Dein Balkonkraftwerk bedeutet das:
- 800 Watt Einspeiseleistung statt bisher 600 Watt,
- nur noch die Registrierung im Marktstammdatenregister (keine Netzbetreiber-Anmeldung),
- und bauliche Erleichterungen, da Balkonkraftwerke nicht mehr als Bauprodukte gelten.
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Mehr aus Deinem Balkonkraftwerk holen: Speicher
Gerade in der Eigentumswohnung, wo Du oft tagsüber nicht zu Hause bist, lohnt sich ein Speicher. Er sichert den überschüssigen Solarstrom für abends und nachts und erhöht Deinen Eigenverbrauch deutlich – zum Beispiel mit dem GoodWe Athena, der zusätzlich notstromfähig ist.
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Fazit: Balkonkraftwerk trotz Eigentümerschaft ist heute kein Problem mehr
Die Zeiten, in denen die Eigentümergemeinschaft Dein Balkonkraftwerk einfach blockieren konnte, sind vorbei. Seit Oktober 2024 hast Du über § 20 Abs. 2 WEG einen echten Anspruch auf Gestattung, abgelehnt werden darf nur noch in begründeten Ausnahmefällen. Stell also Deinen Antrag, hol den Beschluss ein und starte in Deine eigene Stromproduktion.

Häufige Fragen
Darf die Eigentümergemeinschaft mein Balkonkraftwerk verbieten?
Nur noch in Ausnahmefällen. Seit § 20 Abs. 2 WEG (in Kraft seit Oktober 2024) hast Du als EigentümerIn einen Anspruch auf Gestattung. Eine Ablehnung ist nur bei triftigen Gründen wie Denkmalschutz, Statik oder Sicherheit möglich.
Brauche ich trotzdem einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft?
Ja. Du hast zwar einen Anspruch, musst aber einen Antrag stellen und einen Gestattungsbeschluss herbeiführen. Über die Art der Ausführung (z. B. Befestigung) darf die Gemeinschaft mitbestimmen.
Gilt das auch für MieterInnen in einer Eigentumswohnung?
Ja. Für MieterInnen greift parallel § 554 BGB, der ebenfalls einen Anspruch auf Erlaubnis vorsieht. Wohnst Du zur Miete in einer Eigentumswohnung, muss zusätzlich die Eigentümergemeinschaft über § 20 WEG zustimmen.