Steuerbefreiung PV-Anlage: So sparst Du seit 2023 Einkommen- und Umsatzsteuer

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Dominik Broßell

Redakteur

RechtlichesLesezeit 10 Minuten
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Wenn Du Dich fragst, ob Deine Photovoltaikanlage steuerfrei ist, lautet die kurze Antwort: In den meisten Fällen ja. Seit 2023 profitieren Betreiberinnen und Betreiber kleiner PV-Anlagen von umfassenden Steuererleichterungen, die den Einstieg in die Solarenergie so attraktiv und unkompliziert machen wie nie zuvor. Der Nullsteuersatz beim Kauf und die Einkommensteuerbefreiung für laufende Erträge sorgen dafür, dass Du Dich auf das Wesentliche konzentrieren kannst: sauberen Strom produzieren und Geld sparen.

Dieser Ratgeber erklärt Dir Schritt für Schritt, welche Steuerbefreiungen für Photovoltaikanlagen gelten, welche Voraussetzungen Du erfüllen musst und wie Du den bürokratischen Aufwand auf ein Minimum reduzierst.

Steuerbefreiung PV-Anlage – das sind Deine Vorteile auf einen Blick

Die Steuerbefreiung für PV-Anlagen betrifft zwei zentrale Bereiche: die Umsatzsteuer beim Kauf und die Einkommensteuer auf Deine Erträge. Für die meisten privaten Anlagen bis 30 kW peak bedeutet das eine erhebliche Vereinfachung und spürbare finanzielle Vorteile.

Diese drei Kernvorteile solltest Du kennen:

  • Seit dem 1. Januar 2023 gilt ein Nullsteuersatz (0 % Umsatzsteuer) auf Kauf, Lieferung und Installation von PV-Anlagen und wesentlichen Komponenten wie Speichern nach § 12 Abs. 3 UStG.
  • Die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG befreit Einnahmen aus Photovoltaikanlagen bis 30 kW peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit vollständig von der Besteuerung.
  • Die Regelungen gelten rückwirkend: Die Einkommensteuerbefreiung greift bereits für Einnahmen ab dem Steuerjahr 2022, der Nullsteuersatz für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2023.

Wenn Du ein typisches Balkonkraftwerk oder eine Dachanlage im Privatbereich betreibst, profitierst Du automatisch von diesen Erleichterungen. Komplizierte Gewinnermittlungen, Umsatzsteuervoranmeldungen und der Stress mit dem Finanzamt gehören damit für die meisten priwatt-Kundinnen und -Kunden der Vergangenheit an.

Was bedeutet Steuerbefreiung bei PV-Anlagen überhaupt?

Wenn von „steuerfreier Photovoltaik” die Rede ist, geht es um zwei völlig unterschiedliche Steuerarten, die Du nicht verwechseln solltest. Beide haben ihre eigenen Regeln und Voraussetzungen.

Die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG) betrifft Deine laufenden Einnahmen aus der PV-Anlage – also die Einspeisevergütung und den Eigenverbrauch. Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) hingegen bezieht sich auf den Erwerb Deiner Anlage und senkt die Anschaffungskosten um die sonst fälligen 19 % Mehrwertsteuer.

Wichtig zu verstehen:

  • Die Steuerbefreiung ändert nichts an der EEG-Einspeisevergütung selbst, Du erhältst weiterhin Geld für Deinen eingespeisten Strom.
  • Die Befreiung betrifft ausschließlich die steuerliche Behandlung dieser Einnahmen und der Anschaffungskosten.
  • Beide Regelungen greifen unabhängig voneinander, können aber zusammen genutzt werden.

0 % Umsatzsteuer auf Photovoltaik-Anlagen seit 2023

Der Nullsteuersatz ist ein echter Gamechanger für alle, die eine Photovoltaikanlage anschaffen. Seit dem 1. Januar 2023 zahlst Du auf den Kauf, die Lieferung und die Installation einer förderfähigen PV-Anlage keine Mehrwertsteuer mehr. Das senkt Deine Investitionskosten effektiv um 19 %, der Preis, den Du siehst, ist der Preis, den Du zahlst.

Früher war die steuerliche Situation komplizierter: Viele Betreiberinnen und Betreiber verzichteten auf die KleinunternehmerInnenregelung, um sich die beim Kauf gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückzuholen. Das funktionierte zwar, bedeutete aber jahrelange Umsatzsteuervoranmeldungen und Bürokratie. Diese Zeiten sind vorbei.

Diese PV-Anlagen sind vom Nullsteuersatz erfasst

Der Nullsteuersatz gilt für eine breite Palette von Photovoltaikanlagen und deren Komponenten. Entscheidend ist, dass die Anlage auf oder in der Nähe von Wohngebäuden oder Gebäuden installiert wird, die dem Gemeinwohl dienen.

Konkret profitieren folgende Anlagen:

  • Dachanlagen bis 30 kW peak installierter Leistung auf Einfamilienhäusern, Reihenhäusern und Doppelhaushälften
  • Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und Gewerbeobjekten, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG erfüllt sind
  • Balkonkraftwerke und Steckersolargeräte an Wohngebäuden – egal ob 600 W oder 800 W Leistung
  • Anlagen auf öffentlichen Gebäuden wie Schulen, Kindergärten oder gemeinnützigen Einrichtungen

Der Nullsteuersatz umfasst nicht nur die Solarmodule selbst, sondern alle wesentlichen Komponenten: Wechselrichter, Stromspeicher, Montagesysteme, Verkabelung und auch die Installationsleistung. Auf Deiner Rechnung muss 0 % Umsatzsteuer ausgewiesen sein. Das ist Dein Nachweis, dass Du von der Regelung profitierst.

Formale Voraussetzungen für den Nullsteuersatz

Damit der Nullsteuersatz greift, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Die Finanzverwaltung hat diese im BMF-Schreiben konkretisiert und vereinfacht.

Diese Voraussetzungen gelten:

  • Die Anlage wird auf oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden, Wohnungen oder öffentlichen und gemeinnützigen Gebäuden installiert.
  • Die Bruttoleistung der PV-Anlage liegt bei bis zu 30 kW peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit – diese Grenze gilt als vereinfachende Annahme der Finanzverwaltung.
  • Die Rechnung enthält eine klare Beschreibung der PV-Anlage und einen Hinweis auf § 12 Abs. 3 UStG.
  • Die Lieferung oder Installation erfolgte ab dem 1. Januar 2023.

Ein großer Vorteil: Du musst Dich nicht mehr zwischen KleinunternehmerInnenregelung und Regelbesteuerung entscheiden, um steuerlich optimal aufgestellt zu sein. Bei typischen Privatanlagen bis 30 kW ist die KleinunternehmerInnenregelung meist die einfachste Wahl, ohne Nachteile.

Was bedeutet das für Dich beim Kauf Deiner Anlage?

Die praktischen Auswirkungen des Nullsteuersatzes sind für Dich als Käuferin oder Käufer direkt spürbar. Der Preis, der Dir angezeigt wird, ist bereits der Endpreis ohne versteckte Mehrwertsteuer.

So profitierst Du konkret:

  • Du zahlst den Kaufpreis ohne 19 % Umsatzsteuer, die Preise können direkt als Endpreise dargestellt werden.
  • Du musst Dich in der Regel nicht beim Finanzamt als Unternehmerin oder Unternehmer registrieren lassen, nur um die Umsatzsteuer abzuziehen.
  • Der frühere „Vorsteuertrick” ist nicht mehr nötig, Du sparst Dir die jahrelange Bindung an Umsatzsteuervoranmeldungen.
  • Bei priwatt-Anlagen ist der 0-%-Steuersatz bereits in allen Angeboten berücksichtigt.

Einkommensteuerbefreiung: Bis 30 kWp steuerfrei Strom erzeugen

Viele Betreiberinnen und Betreiber fragen sich, ob sie ihre Einspeisevergütung oder den Eigenverbrauch in der Einkommensteuererklärung angeben müssen. Die gute Nachricht: Für die meisten kleinen Photovoltaikanlagen ist das seit dem Jahressteuergesetz 2022 nicht mehr nötig.

Die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG stellt sicher, dass Einnahmen aus PV-Anlagen bis 30 kW peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit vollständig steuerfrei bleiben. Du musst weder eine Gewinnermittlung erstellen noch Deine Solarerträge in der Anlage G angeben.

Welche Anlagen sind von der Einkommensteuer befreit?

Die Einkommensteuerbefreiung gilt für alle typischen Privatanlagen, die bestimmte Leistungsgrenzen nicht überschreiten. Die Betrachtung erfolgt dabei je Wohn- oder Gewerbeeinheit.

Diese Leistungsschwellen gelten:

  • Bis 30 kW peak pro Wohn- oder Gewerbeeinheit auf Einfamilienhäusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern
  • Bis insgesamt 100 kW peak bei Mehrfamilienhäusern mit mehreren Einheiten, wobei maximal 30 kW peak je Einheit angesetzt werden (z. B. 3 Einheiten à 30 kW peak = 90 kW peak gesamt)
  • Balkonkraftwerke und Mini-PV-Anlagen sind automatisch erfasst, da sie weit unter der 30-kW-Grenze liegen

Die maßgebliche Leistung ist die im Marktstammdatenregister eingetragene Bruttoleistung. Wenn Deine Anlage unter diesen Grenzen bleibt, musst Du die Einkünfte aus der Stromeinspeisung und dem Eigenverbrauch nicht mehr in der Einkommensteuer angeben.

Ab wann und für welche Jahre gilt die Steuerbefreiung?

Die zeitliche Anwendung der Einkommensteuerbefreiung ist besonders vorteilhaft, weil sie rückwirkend gilt. Das bedeutet: Auch Bestandsanlagen profitieren:

  • Die Steuerbefreiung gilt für Einnahmen aus PV-Anlagen ab dem Veranlagungszeitraum 2022, also für die Steuererklärung, die Du ab 2023 abgibst.
  • Rückwirkende Entlastung: Auch Anlagen, die vor 2022 in Betrieb genommen wurden, profitieren, solange sie die Voraussetzungen erfüllen.
  • Wenn das Finanzamt bisher Gewinne aus Deiner PV-Anlage besteuert hat, können Bescheide unter Umständen geändert werden.
  • Bei offenen Fragen zur rückwirkenden Anwendung empfiehlt sich eine kurze Rücksprache mit Deiner Steuerberatung oder dem Finanzamt, priwatt ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

Was fällt konkret unter die Einkommensteuerbefreiung?

Die Einkommensteuerbefreiung erfasst alle typischen Einnahmen aus dem Betrieb einer kleinen Photovoltaikanlage. Damit entfällt die Notwendigkeit, diese Einkünfte in Deiner Steuererklärung aufzuführen.

Diese Einnahmen sind steuerfrei:

  • Einspeisevergütung nach EEG für Strom, den Du ins öffentliche Netz einspeist
  • Vergütungen aus Direktvermarktung, sofern die Leistungsgrenzen eingehalten werden
  • Monetarisierter Eigenverbrauch, also der fiktive Wert des selbst verbrauchten Stroms, der früher bei Regelbesteuerung relevant war
  • sonstige typische Erträge aus dem Anlagenbetrieb

Wichtig zu wissen: Durch die Steuerbefreiung können auch Verluste aus diesen Anlagen steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden. Da die meisten Kleinanlagen aber ohnehin Gewinne erwirtschaften, ist das für die allermeisten Betreiberinnen und Betreiber kein Nachteil.

Gewerbe, Liebhaberei & Co.: Muss ich noch ein Gewerbe anmelden?

Ein weit verbreiteter Irrglaube: Wer eine PV-Anlage betreibt, muss automatisch ein Gewerbe anmelden. Das war früher kompliziert, heute ist es für typische Privatanlagen praktisch kein Thema mehr.

PV-Anlage als „gewerblicher Betrieb” – was galt früher?

Die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen war lange Zeit deutlich aufwendiger. Viele Privatpersonen wurden unfreiwillig zu KleinunternehmerInnen mit entsprechenden Pflichten.

So sah die Situation früher aus: PV-Anlagen wurden steuerlich oft als gewerbliche Tätigkeit behandelt, weil Strom verkauft wurde. Betreiberinnen und Betreiber mussten Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklären und Gewinnermittlungen führen. Die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht und das Thema „Liebhaberei” sorgten für Unsicherheit. Der bürokratische Aufwand schreckte viele Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer vom Kauf einer Solaranlage ab.

Was sich durch die Steuerbefreiung geändert hat

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 und der Änderung des Umsatzsteuergesetzes ab 2023 hat sich die Situation grundlegend verbessert. Die Hürden für private Anlagenbetreiber sind drastisch gesunken.

Diese Vereinfachungen gelten jetzt:

  • Für Anlagen bis 30 kW peak gilt: keine einkommensteuerliche Gewinnerzielungsabsicht mehr nachzuweisen, keine Gewinnermittlung nötig.
  • Eine Gewerbeanmeldung ist in vielen Kommunen für typische Dachanlagen auf dem eigenen Wohnhaus nicht mehr erforderlich, lokale Unterschiede sind aber möglich.
  • Die Gewerbesteuer spielt für kleine Privatanlagen praktisch keine Rolle, da die Freibeträge (24.500 Euro Gewinn pro Jahr) weit unterschritten werden.
  • Bei Kombination mit einem anderen Gewerbe kann die PV-Anlage steuerlich gesondert betrachtet werden – eine kurze Beratung ist in diesen Fällen sinnvoll.

Was bedeutet das für Dich in der Praxis?

Die praktischen Auswirkungen der Steuererleichterungen machen den Betrieb einer PV-Anlage so unkompliziert wie nie zuvor. Hier einige typische Szenarien:

Szenario 1: Du betreibst eine 10 kW peak Anlage auf Deinem Einfamilienhaus. Keine Gewinnermittlung, kein „PV-Gewerbe” in der Einkommensteuererklärung, nur die Registrierung im Marktstammdatenregister und die Meldung beim Netzbetreiber sind Pflicht.

Szenario 2: Du hast bereits ein anderes Gewerbe (z. B. einen Online-Shop) und installierst zusätzlich eine 20 kW peak Anlage privat auf Deinem Wohnhaus. Die Steuerbefreiung greift trotzdem, solange die 30-kW-Grenze pro Einheit eingehalten wird.

Szenario 3: Du planst eine große Dachanlage über 30 kW peak auf einer Gewerbehalle. Diese wird weiter wie bisher gewerblich behandelt – die Vereinfachungen für Kleinanlagen greifen hier nicht.

Grenzwerte und Sonderfälle: Wann die Steuerbefreiung NICHT greift

Für etwa 95 % der privaten priwatt-Kundinnen und -Kunden greifen die beschriebenen Steuerbefreiungen ohne Einschränkung. Es gibt jedoch Situationen, in denen die Regelungen nicht oder nur eingeschränkt anwendbar sind.

Überschreitung der 30-kWp-Grenze

Die 30-kWp-Grenze ist keine Freibetragsgrenze, sondern eine Freigrenze. Das hat wichtige Konsequenzen für die Anlagenplanung.

Diese Punkte sind entscheidend:

  • Wenn die Bruttoleistung Deiner Anlage über 30 kW peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit liegt, entfällt die Einkommensteuerbefreiung für die gesamte Anlage, nicht nur für den Teil über 30 kW.
  • Bei Mehrfamilienhäusern addieren sich die Grenzwerte je Einheit (z. B. 4 Einheiten = bis 120 kW peak möglich), aber jede Einheit wird separat betrachtet.
  • Bei Grenzfällen sollte die Planung mit dem Fachbetrieb und gegebenenfalls der Steuerberatung abgestimmt werden.

Gewerbliche Großanlagen und Sondernutzung

Bestimmte Anlagentypen und Nutzungsarten fallen nicht unter die vereinfachten Regelungen für Kleinanlagen.

Diese Fälle sind von der Vereinfachung ausgenommen:

  • große Dachanlagen auf Hallen, die Strom an Dritte verkaufen (z. B. Mieterstrommodelle) und dabei über 30 kW peak pro Einheit liegen
  • Freiflächenanlagen und Solarparks, diese sind eindeutig nicht von den Erleichterungen für Kleinanlagen erfasst
  • Batteriespeicher, die hauptsächlich im gewerblichen Bereich genutzt werden, können eine gesonderte Betrachtung erfordern

Wenn Du bereits zur Umsatzsteuer optiert hast

Viele Anlagenbetreiberinnen und -betreiber haben in der Vergangenheit bewusst auf die KleinunternehmerInnenregelung verzichtet, um die Vorsteuer aus der Anschaffung zurückzuholen. Seit 2023 stellt sich die Situation anders dar.

Das solltest Du beachten: Mit dem Nullsteuersatz auf Neuanschaffungen ist der frühere Vorteil der Regelbesteuerung weggefallen. Du kannst prüfen, ob ein Wechsel zurück in die KleinunternehmerInnenregelung für Dich sinnvoll ist. Ein solcher Wechsel ist an Fristen und Bedingungen geknüpft, die Abstimmung mit Deiner Steuerberatung ist in diesen Fällen empfehlenswert.

So gehst Du Schritt für Schritt zur steuerbefreiten PV-Anlage

Du musst kein Steuerprofi sein, um von den Erleichterungen zu profitieren. Wenn Du diese Schritte beachtest, bist Du auf der sicheren Seite und kannst Dich voll auf Deine Solaranlage konzentrieren.

1. Anlagengröße und Standort festlegen

Die richtige Dimensionierung ist der erste Schritt zu einer steuerlich unkomplizierten Anlage.

Diese Punkte solltest Du prüfen:

  • Ermittle, wie viel Dach- oder Balkonfläche Du nutzen kannst und welche Leistung sinnvoll ist.
  • Achte darauf, dass Du mit der PV-Leistung die 30-kW-Grenze je Einheit nicht überschreitest.
  • Prüfe, ob Dein Standort (Wohnhaus, Mehrfamilienhaus, Gewerbeeinheit) unter die begünstigten Gebäudearten fällt.

2. Angebot mit 0 % Umsatzsteuer nutzen

Beim Kauf Deiner Anlage solltest Du auf die korrekte steuerliche Behandlung achten.

So gehst Du vor:

  • Nutze Angebote, die den Nullsteuersatz bereits korrekt berücksichtigen, bei priwatt ist das bei allen Komplettsets der Fall.
  • Achte auf eine korrekte Rechnungsstellung mit Hinweis auf § 12 Abs. 3 UStG.
  • Lege alle Dokumente sorgfältig ab für eventuelle Rückfragen des Finanzamts.

3. Anmeldung und Bürokratie schlank halten

Die verbleibenden Pflichten sind überschaubar und schnell erledigt.

Diese Schritte sind erforderlich:

  • Anmeldung der Anlage beim Netzbetreiber mit Inbetriebnahmeprotokoll.
  • Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur, Pflicht für alle Anlagen, auch Balkonkraftwerke.
  • In den meisten Fällen: keine separate Gewerbeanmeldung und keine komplizierte Gewinnermittlung, solange Du im Kleinanlagenbereich bleibst.

4. Einkommensteuererklärung: Was Du (nicht mehr) angeben musst

Die Steuererklärung wird für PV-Betreiberinnen und -Betreiber deutlich einfacher.

Das gilt für Dich:

  • Bei Anlagen bis 30 kW peak gehören die PV-Gewinne nicht mehr in die Anlage G oder EÜR.
  • Im Zweifel kannst Du einen kurzen Hinweis im Freitextfeld geben: „PV-Anlage bis 30 kW peak, § 3 Nr. 72 EStG”.
  • Andere Einkünfte (z. B. aus Vermietung oder Gewerbe) bleiben davon unberührt.

Lohnt sich Deine PV-Anlage durch die Steuerbefreiung noch mehr?

Die Steuererleichterungen verbessern die Wirtschaftlichkeit Deiner Photovoltaikanlage spürbar. Du sparst nicht nur beim Kauf, sondern auch über die gesamte Betriebsdauer durch die steuerfreien Erträge.

Beispiel: 8 kWp Dachanlage auf einem Einfamilienhaus

Eine typische Dachanlage auf einem Einfamilienhaus zeigt, wie die Steuerbefreiung die Wirtschaftlichkeit verbessert.

Grobe Orientierungswerte:

  • Anschaffungskosten brutto (mit 0 % USt): ca. 13.000-15.000 Euro
  • jährlicher Ertrag: ca. 7.500-8.000 kWh, davon etwa 30-40 % Eigenverbrauch
  • Ersparnis durch Eigenverbrauch plus Einspeisevergütung, ohne dass auf die Gewinne Einkommensteuer anfällt
  • die Amortisationszeit verkürzt sich durch den Nullsteuersatz und die entfallende Gewinnbesteuerung um einige Jahre

Beispiel: 800 W Balkonkraftwerk

Auch bei kleinen Steckersolargeräten (800 W Balkonkraftwerk) machen sich die Steuererleichterungen bemerkbar.

Typische Werte:

  • Investitionskosten im Bereich von wenigen hundert Euro (z. B. 600-1.000 Euro, je nach Set und Speicher)
  • Einsparungen von ca. 150-250 Euro Stromkosten pro Jahr, abhängig von Strompreis und Ausrichtung
  • Durch 0 % Umsatzsteuer auf das Set und keine Einkommensteuer auf den eingesparten Strom lohnt sich das System besonders schnell

Häufig gestellte Fragen

Gilt die Steuerbefreiung auch für meine bestehende PV-Anlage?

Ja, wenn Deine Anlage unter den Leistungsgrenzen bleibt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt. Die Einkommensteuerbefreiung gilt für Veranlagungszeiträume ab 2022, bei älteren Anlagen können Bescheide unter Umständen angepasst werden. Für die Umsatzsteuer gilt die 0-Prozent-Regelung für Lieferungen und Installationen ab dem 1. Januar 2023, Bestandsanlagen behalten ihre alte umsatzsteuerliche Behandlung.

Muss ich mit einer PV-Anlage noch Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen?

Für den Kauf und die Installation typischer Kleinanlagen: nein, hier greift der Nullsteuersatz. Für den laufenden Betrieb (Einspeisevergütung) kannst Du in der Regel die KleinunternehmerInnenregelung nutzen, sodass keine USt-Voranmeldungen nötig sind. Bei größeren, gewerblichen Anlagen kann weiterhin Umsatzsteuer anfallen.

Was ist, wenn ich schon ein Gewerbe habe – verliere ich die Vereinfachung?

Nein, die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG gilt unabhängig davon, ob Du noch andere gewerbliche Tätigkeiten hast. Wichtig ist, dass die PV-Anlage die 30-kW-Grenze pro Einheit nicht überschreitet. In der Praxis wird die PV-Anlage steuerlich separat betrachtet – im Zweifelsfall empfiehlt sich eine kurze Rücksprache mit Deiner Steuerberatung.

Muss ich Balkonkraftwerke beim Finanzamt melden?

Steuerlich sind die meisten Mini-PV-Anlagen komplett unproblematisch und durch die Befreiungen abgedeckt. Wichtiger sind die technischen Meldungen: Netzbetreiber und Marktstammdatenregister. Durch die geringe Leistung entsteht kein zusätzlicher Steueraufwand.

Was passiert, wenn ich später erweitere und die 30-kWp-Grenze überschreite?

Bei Überschreiten der Grenze kann die Einkommensteuerbefreiung für die gesamte Anlage entfallen. Vor einer Erweiterung solltest Du unbedingt die steuerlichen Auswirkungen prüfen. Es gibt Gestaltungsspielräume (z. B. getrennte Einheiten), die aber professionell geplant werden sollten.

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Dominik BroßellRedakteur

Als euer Experte für Solartechnik und erneuerbare Energien informiert euch Dominik regelmäßig im priwatt-Blog über alles Wissenswerte rund um die Themen Balkonkraftwerk, PV, Stromtarife, Batteriespeicher und Co.

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